Satzung des Förderverein des Technischen Hilfswerks Duisburg e.V. Stand: 14. März 1998
§1 Name, Rechtsstellung, Sitz und Vereinsjahr
(1) Freunde und Förderer des Technischen Hilfswerks bilden eine Vereinigung mit dem Namen: "Förderverein des Technischen Hilfswerks Duisburg e.V."
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist Duisburg.
(4) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Die Vereinsgründung erfolgt, um
a) bei Katastrophen und Unglücksfällen gemeinsam mit dem Technischen Hilfswerk Hilfe im Sinne des "Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes" vom 09. Juli 1968 zu leisten.
b) die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei der Lösung der ihr mit dem Gründungserlass vom 25.08.1953 übertragenen Aufgaben mit zusätzlichen Gerätschaften und Ausbildungsmitteln zu unterstützen, sowie diese Gerätschaften und Ausbildungsmittel zu verwalten.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind
a) die fördernden Mitglieder,
b) die ordentlichen Mitglieder.
(2) Fördernde Mitglieder können
a) Natürliche Personen,
b) Juristische Personen.
(3) Ordentliche Mitglieder können alle Helfer des THW werden.
(4) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet ein vom Vorstand berufener Aufnahmeausschuss im Sinne der Satzung
§4 Mittel des Vereins
(1) Der Verein bestreitet seine Ausgaben aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie aus Spenden und Unterlagen.
§5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die fördernden Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach freiem Ermessen, jedoch mindestens in der Höhe des Beitrages eines ordentlichen Mitglieds.
(2) Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
(3) Der Jahresbeitrag ist in vier gleichen Vierteljahresbeiträgen im Voraus zu entrichten.
(4) Ist ein Mitglied mit mehr als zwei Vierteljahresbeiträgen im Rückstand, so ist es nicht mehr stimmberechtigt.
$6 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, sowie aktiv und passiv wahlfähig.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Auflösung oder Aufhebung des Vereins
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens 3Monate vorher schriftlich unter Einschreiben dem Vorstand erklärt wird.
(3) Ein Mitglied ist aus auszuschließen, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Technischen Hilfswerks verstößt, oder durch sein Verhalten in anderer Weise das Ansehen des Technischen Hilfswerks schädigt. Über den Ausschluss entscheidet nach Feststellung des Tatbestandes durch den Vorstand ein von der Mitgliederversamm-lung gewählter Ausschuss von 6 Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit.
(4) Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlungbeantragen. Dieser Antrag hat aufschiebende Wirkung
§8 Die Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Der Vorstand ruft einmal im Jahr, und zwar im 1. Quartal, eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich und mindestens 14 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird abgehalten, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen. Sie muss dann binnen 1 Monat stattfinden. Der Vorstand ist berechtigt, nach Bedarf auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(4) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied (§ 5 Abs. 4) eine Stimme. Vertretung durch schriftliche oder mündliche Vollmacht ist nicht zulässig.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 25 % de stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so wird zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen. Diese Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, auch wenn weniger als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zwischen den beiden Mitgliederversammlungen muß eine Frist von mindestens 2 bis höchstens 4 Wochen liegen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit dem Schriftführer und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied unterzeichnet.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von mindestens 3 Jahren. Sie ist neben den sonst in der Satzung vorgesehenen Aufgaben für die Entlastung des Vorstandes sowie für Satzungsänderungen zuständig. In der Mitgliederversammlung ist ein Geschäftsbericht zu erstatten, der sich auf die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr und eine Übersicht über die Vermögenslage zu erstrecken hat. Es ist auch über die Pläne für das kommende Jahr zu berichten.
§10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden als kaufmännischem Leiter
b) den stellvertretenden Vorsitzenden als technischem Leiter
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen der beiden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer.
(3) Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er erarbeitet für das kommende Jahr einen Haushaltsplan, zu dessen Ausführung es der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Der Vorstand führt die Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben und gibt der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
(5) Der Vorstand führt seine Arbeit im Sinne des § 15 der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 aus.
§11 Zusammenarbeit mit dem Technischen Hilfswerk
(1) Die Ortsbeauftragten oder ihre Stellvertreter nehmen die Interessen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk gegenüber dem Verein wahr. Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(2) Der Haushaltsplan nach § 10 Abs. 4 wird in enger Zusammenarbeit mit dem Ortsbeauftragten des Technischen Hilfswerks erstellt. Bei der Aufstellung sollen die Wünsche des Ortsbeauftragten berücksichtigt werden, soweit diese dieser Satzung nicht entgegenstehen.
(3) Stellvertreter im Sinne des § 11 Abs. 1 sind die von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ernannten oder gebilligten Stellvertreter des Ortsbeauftragten.
(4) Die Ortsbeauftragten, ihre Stellvertreter oder die hauptamtlichen Geschäftsführer dürfen nicht als Mitglieder des Vorstandes oder in Ausschüsse gewählt werden.
§12 Gewinne
(1) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Mittel oder Anschaffungen zurück.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§13 Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein und dessen Mitgliedern wird ausgeschlossen, es sei denn, daß vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
§14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn
a) für einen Zeitraum von 3 Jahren keine Tätigkeit nachgewiesen werden kann
b) eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung dieses mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der bisherigen Zwecke ist das gesamte Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die die Ziele der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk unterstützt zur Verwendung im Ortsverband Duisburg zu übertragen.
(3) Die vor der Aufhebung oder Auflösung ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die vorstehende Satzung ist am14. März 1998 in Duisburg-Buchholz, Sternstraße 103 von der Gründungsversammlung einstimmig beschlossen worden.